Lehrerrat aktuell: 04/14: Konferenzen
07.05.2014

Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe wollen wir Sie über das Thema Konferenzen in der Schule informieren.

Lehrerrat aktuell

Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt nach § 68 Abs.1 SchulG den Vorsitz der Lehrerkonferenz. Das bedeutet auch, dass diese/dieser die Konferenz vorbereiten muss. Hierzu gehört auch die Einladung zu der Konferenz. Die Einladung muss nach § 63 Abs.1 SchulG schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung sollte so gestaltet sein, dass die Tagesordnungspunkte klar sind, so dass sich jede Kollegin und jeder Kollege auf die Konferenz vorbereiten kann.

Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Zudem stellt sie/er vor Eintritt in die Tagesordnung fest, ob das Schulmitwirkungsgremium ordnungsgemäß einberufen worden ist.

Wichtig
Konferenzen sollen nicht zur reinen Beschäftigung der Lehrerinnen und Lehrerinnen erfolgen. Vielmehr ist der Grundsatz zu beachten: „So wenig Konferenzen wie möglich und nur so viele Konferenzen wie nötig!“ (Adolf Bartz in BASS von A-Z).

Wann sollten also Konferenzen stattfinden?

Sinnvoll sind Konferenzen immer, wenn die Betroffenen einen Beitrag leisten können. Wenn es also tatsächlich etwas zu besprechen gibt, bei dem das Kollegium involviert werden sollte um z.B. noch einen Abgleich von Sichtweisen zu ermöglichen.

Selbstverständlich sollte die Vorsitzende/ der Vorsitzende der Konferenz gut vorbereitet sein. Hierzu gehört auch, dass sich die Vorsitzende/ der Vorsitzende über die zu beachtenden aktuellen Rechts-und Verwaltungsvorschriften zu den einzelnen Themen informiert hat sowie den Ablauf der Konferenz kennt. Hierzu hilft BASS 17-02 Nr.1, welche eine Empfehlung einer Geschäftsordnung für die Schulmitwirkungsgremien aufzeigt.

Muss ich als Teilzeitkraft an allen Konferenzen teilnehmen?

Gemäß § 17 Abs.2  ADO bezieht sich die dienstliche Verpflichtung der Teilzeitkräfte in der Regel auch auf die Teilnahme an Konferenzen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Formulierung „in der Regel“ auch Ausnahmen hierzu zulässt. Um klare Regelungen für jede einzelne Schule zu finden, ist es sinnvoll in der Lehrerkonferenz einen Beschluss über den Einsatz von Teilzeitkräften in der Schule zu fassen. Dieser kann von der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und dem Lehrerrat gemeinsam vorbereitet werden. Zudem sollten natürlich auch die Teilzeitkräfte involviert werden. Hilfreich können hierbei die Empfehlungen für den Einsatz von Teilzeitkräften von den einzelnen Bezirksregierungen sein.

Als in der Praxis erfolgreich hat sich bereits die Bildung von Konferenzteams herausgestellt (Tandemmodell).
Zudem kann als Ausgleich für erhöhte Mehrbelastung im Einzelfall auch eine Beurlaubung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter für einzelne Konferenzen erfolgen (Ausnahme).
Immer ist die Teilzeitkraft, die an der Konferenz gerade nicht teilnimmt, dazu verpflichte, sich über die Inhalte zeitnah und umfassend zu informieren.  

Wie können die Ergebnisse der Konferenz festgehalten werden?

Eine Konferenz muss gemäß § 63 Abs.4 SchulG immer dokumentiert werden. Hierzu ist das Führen eines Protokolls notwendig. BASS 17- 02 Nr. 1 legt fest, was in einem Protokoll aufgeführt werden sollte.

§ 5 Abs. 2
Die Niederschrift enthält neben der Bezeichnung des Mitwirkungsgremiums und dem Sitzungsdatum

1. Die Tagesordnung
2. Die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
3. Die Anträge
4. Den Wortlaut der Beschlüsse und jeweils die Stimmenmehrheit; diese Angaben sind gemäß § 63 Abs.4 SchulG verbindlich
5. die zur Aufnahme in die Niederschrift abgegebenen schriftlichen Erklärungen.

Das Protokoll wird von der/ dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/ dem Protokollführer unterschrieben.

Wichtig
Da das Protokoll die Sitzung wiederspiegelt, darf weder die/der Vorsitzende noch die/der Protokollführer/in das Protokoll nachträglich ändern oder sogar Dinge ergänzen, die so nicht stattgefunden haben.

Zu Beginn der nächsten Sitzung beschließt das Mitwirkungsgremium über die Genehmigung der Niederschrift.

Für Rückfragen steht unseren Mitgliedern die Rechtsabteilung des VBE NRW unter der Telefonnummer 0231/ 42 57 57 - 0 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags von 14:00 – 17:00 Uhr und mittwochs von 14:00 – 19:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231/ 43 38 63 zu erreichen. Zusätzlich können Sie Ihre Fragen an das Lehrerforum des VBE richten: http://lehrerforum-nrw.de/
Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.

Hinweis:
Der VBE hat im Zuge der Veränderung der Dienstvorgesetzteneigenschaften die Lehrerratsbroschüre aktualisiert und in zweifacher Ausfertigung an die Schulen versandt.

Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSW ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen im Jahr 2014. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden. Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs-und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellung-und Urlaubsverordnung  ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.vbe-nrw.de.
Anmeldungen zu unseren Lehrerräteschulungen 2014 sind möglich unter www.lehrerrat.de


Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW

 

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